Niedersachsen klar Logo

Antrag auf Feststellung oder Änderung der Vergütungstabelle beruflicher Betreuer/innen

Wenn Sie berufliche/r Betreuer/in sind, haben Sie die Möglichkeit, sich in die für Sie maßgebliche Vergütungstabelle einstufen zu lassen.

Allgemeine Informationen

Als berufliche/r Betreuer/in können Sie die Einstufung in die für Sie maßgebliche Vergütungstabelle beantragen. Die Einstufung orientiert sich gemäß § 8 Abs. 2 VBVG an Ihrem höchsten Bildungsabschluss.

Sollten Sie später einen höheren Bildungsabschluss erwerben, können Sie eine Änderung dieser Einstufung beantragen.

Die Einstufung erfolgt per Feststellungsbescheid, der bundesweit Gültigkeit entfaltet.

Verfahrensablauf

Die verbindliche Einstufung in die für Sie maßgebliche Vergütungstabelle können Sie schriftlich oder online bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen.

  • Sie stellen dafür einen Antrag an die/den Präsident/in bzw. die/den Direktor/in des für Sie zuständigen Amtsgerichts.
  • Diesem Antrag fügen Sie die erforderlichen Nachweise (Registrierung, Qualifikation, etc.) bei.
  • Der Vorstand des für Sie zuständigen Amtsgerichts prüft den Antrag und erlässt einen Feststellungsbescheid.

Wenn Sie die verbindliche Einstufung online beantragen wollen:

  • Sie stellen den Antrag online und laden die erforderlichen Nachweise hoch.
  • Der Antrag wird an das für Sie zuständige Amtsgericht weitergeleitet.

Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

An wen muss ich mich wenden?

Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts

Voraussetzungen

  • Sie müssen berufliche/r Betreuer/in sein.
  • Sie wurden durch Ihre Stammbehörde (vorläufig) registriert

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Einstufung
  • Registrierungsbescheid
  • Qualifikationsnachweis (Abschlusszeugnis in beglaubigter Form)

Zusätzlich für Bestandsbetreuer, die vor dem 01.01.2023 schon länger als drei Jahre berufsmäßig Betreuungen geführt haben:

  • Nachweis der langjährigen berufsmäßigen Betreuertätigkeit (z. B. Kopie eines Betreuerbestellungsbeschlusses mit Feststellung der Berufsmäßigkeit, der vor dem 01.01.2020 wirksam geworden ist)

Zusätzlich für Bestandsbetreuer, die zwar schon vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, jedoch noch nicht länger als drei Jahre:

  • Nachweis der berufsmäßigen Betreuertätigkeit bereits vor dem 01.01.2023 (z. B. Kopie eines Betreuerbestellungsbeschlusses mit Feststellung der Berufsmäßigkeit, der vor dem 01.01.2023 wirksam geworden ist)
  • Bestätigung der Stammbehörde, dass die erforderliche Sachkunde gem. §§ 32 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BtOG nachgewiesen wurde

Rechtsgrundlage

§ 8 VBVG - Einzelnorm

Link

https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/9935?c=bc

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln