Niedersachsen klar Logo

Allgemeine Informationen

Rechtsantragstellen:
Bei allen Amtsgerichten und bei den Arbeitsgerichten sind Rechtsantragstellen zu finden, in denen rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern kostenlos geholfen wird, Anträge und Erklärungen zu formulieren, die dem Gericht zugeleitet werden sollen. Diese Hilfstätigkeit darf nur dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Gesetz die Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts vorschreibt.
--------------------------------------------------------------------------------

Beratungshilfe:
Wer Rechtsrat oder Hilfe bei einer außergerichtlichen Auseinandersetzung braucht und von seinem geringen Einkommen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht bezahlen kann, hat einen Anspruch auf Beratungshilfe. Beratungshilfe wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt; in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts aber nur eingeschränkt.

Zuständig für den Antrag, der schriftlich oder auch mündlich gestellt werden kann, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk d. Rechtssuchende seinen/ihren Wohnsitz hat. Dort erhält man, wenn die Angelegenheit sich nicht dort schon erledigen lässt, einen Berechtigungsschein, mit dem man sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eigener Wahl beraten und, soweit erforderlich, auch außergerichtlich vertreten lassen kann. Man kann sich wegen Beratungshilfe aber auch unmittelbar an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden, die dann einen Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht stellen können. An die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt, die oder der Beratungshilfe gewährt, ist eine Gebühr von € 15,-- zu zahlen, die nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ratsuchenden auch erlassen werden kann.
--------------------------------------------------------------------------------

Prozesskostenhilfe:
Auch wer sein Recht in einem Prozess wahrnehmen muss, sei es als Klägerin oder Kläger, sei es als Beklagte oder Beklagter, hat Anspruch auf finanzielle Hilfe, wenn und soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Die Prozesskostenhilfe wird aber nur bewilligt, wenn die Klage oder die Verteidigung gegen eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe brauchen die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts entweder überhaupt nicht oder - bei entsprechen- den finanziellen Verhältnissen - nur in Ratenbeträgen gezahlt zu werden. Geht allerdings der Prozess verloren, schützt die Prozesskostenhilfe nicht davor, von der Gegenpartei auf Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten in Anspruch genommen zu werden.
--------------------------------------------------------------------------------

Pflichtverteidigung:
Im Strafverfahren wird jeder Angeklagten und jedem Angeklagten, z. B. bei schweren Straftaten, eine Pflichtverteidigerin oder ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn sie oder er keine Rechtsanwältin oder keinen Rechtsanwalt mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragt. Diese Pflichtverteidger werden aus der Staatskasse bezahlt. Grundsätzlich muss sich jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt für eine Pflichtverteidigung zur Verfügung stellen. Nur bei Verhinderung aus wichtigem Grund darf die Vertretung abgelehnt werden.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln