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Übersicht der Schiedspersonen

A. Aufgabenbereich der Schiedsämter

1. Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Bei vielen kleineren Straftaten muss der "Verletzte" zunächst versuchen, sich mit dem "Beschuldigten" außergerichtlich zu versöhnen, ehe er Privatklage vor dem Strafgericht erheben kann. Für diesen in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Sühneversuch ist das Schiedsamt die zuständige Stelle. Solche Schlichtungsverhandlungen finden z. B. statt bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.

2. Das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche

Das Schiedsamt kann auch - was bisher wenig bekannt ist - freiwillig bei Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden. Bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder mit Handwerkern, empfiehlt sich das ebenso, wie bei vielen Auseinandersetzungen, die sich aus dem Zusammenleben - z. B. als Nachbarn oder Hausgenossen - ergeben können.

- Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt sind im Verhälntis zu denen für ein gerichtliches Verfahren niedrig und betragen nur wenige Euro.

B. Zuständigkeit und Verfahren

Die Schiedsämter sind bei den Gemeinden eingerichtet. Die Schiedspersonen werden vom Rat der Gemeinde auf 5 Jahre gewählt und durch die Leitung des Amtsgerichts ernannt.

Das Schlichtungsverfahren wird aufgrund eines Antrags einer Partei eingeleitet, der schriftlich oder mündlich "zu Protokoll" der Schiedsperson zu stellten ist. Die Parteien werden darauf hin zu einer mündlichen Schlichtungsverhandlung geladen. Hier wird die Angelegenheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert. Die Schiedsperson wird versuchen, eine sachgerechte Einigung herbeizuführen. Kommt ein Vergleich zustande, wird dieser in einem Protokoll schriftlich fixiert. Ein solcher Vergleich ist für die Parteien verbindlich. Aus ihm kann wie aus einem Urteil vollstreckt werden, wenn eine Partei die von ihr übernommenen Pflichten nicht freiwillig erfüllt.

Zu den Schiedspersonen im Bezirk:

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Liste der Schiedspersonen im hiesigen Bezirk:

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